Allgemeine Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen Mader Bau GmbH, Bischofsmais
1. Allgemeines – Geltungsbereich
1.1. Unsere Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen.
1.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform..
1.3. Unsere Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i. S. des § 14 Abs. 1 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller im Rahmen laufender Geschäftsbeziehung.
2. Angebot – Angebotsunterlagen – Aufträge
2.1. Angebote sind für uns nur 30 Kalendertage bindend, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
2.2. Die Kosten für Baustrom, Bauwasser und evtl. notwendige Sondernutzungsgebühren und Genehmigungen trägt der Auftraggeber.
2.3. Angaben in Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen, die auf einem offensichtlichen Irrtum beruhen, namentlich einem Scheib- oder Rechenfehler, verpflichten uns nicht. Vielmehr gilt die offensichtlich gewollte Erklärung.
2.4. Werden Arbeiten beauftragt, die im Angebot nicht enthalten sind, werden sie separat verrechnet.
2.5. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Auf Verlangen sind die Unterlagen ohne Zurückhaltung von Kopien zurückzugeben. Im Übrigen gilt Ziff. 11.
3. Preise – Zahlungsbedingungen
3.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ausschließlich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gelten unsere Preise in Euro.
3.2. Vorbehaltlich abweichender Regelungen sind alle Rechnungen binnen 21 Kalendertagen (Eingang der Zahlung) nach Rechnungserhalt spesenfrei in der vereinbarten Währung auf die von uns angegebene Zahlstelle ohne Abzug zahlbar.
3.3. Wenn sich nach Vertragsabschluß auftragsbezogene Kosten wie Material, Lohnkosten und gesetzliche Abgaben wesentlich ändern, so sind wir bei vereinbartem Liefertermin von mehr als sechs Monaten nach Vertragsabschluss berechtigt, den Preis entsprechend anzupassen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei nachträglichen Änderungswünschen des Auftraggebers können wir unsere Mehraufwendungen dem Auftraggeber zusätzlich berechnen.
3.4. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Die Ausübung eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechts durch den Auftraggeber ist nur berechtigt, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind und außerdem sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Ferner sind wir berechtigt, mit allen Forderungen gegenüber sämtlichen Forderungen des Kunden, die diesem uns gegenüber zustehen, aufzurechnen.
3.5. Wechsel und Schecks werden – wenn überhaupt – nur erfüllungshalber angenommen. Wechsel- und Scheckkosten gehen zu Lasten des Bestellers. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.
3.6. Wir sind berechtigt, Zahlungen des Auftraggebers zunächst auf die ältesten fälligen Rechnungen und zwar in der Reihenfolge Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
3.7. Wir sind berechtigt, Abschlagsrechnungen entsprechend dem Baufortschritt zu stellen. Werden uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, nach denen von einer wesentlichen Vermögensverschlechterung des Auftraggebers auszugehen ist, so können wir nach unserer Wahl entweder Sicherheit binnen einer angemessenen Frist oder Zug-um-Zug-Zahlung gegen Bauforstschritt verlangen. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht nach, so sind wir vorbehaltlich weiterer gesetzlicher Rechte berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4. Lieferzeit
4.1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller erforderlichen Fragen und die Einhaltung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Sofern nichts anderes vereinbart ist oder sich aus dem Vertragsverhältnis nichts anderes ergibt, ist die von uns angegebene Lieferzeit stets unverbindlich.
4.2. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund unvorhersehbarer und nicht durch uns zu vertretende Umstände wie Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, Rohstoffbeschaffungsschwierigkeiten, behördliche Anordnungen, nicht rechtzeitige Belieferung durch unsere Lieferanten, führen nicht zu unserem Verzug. Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate, so sind wir und der Auftraggeber nach Ablauf einer angemessenen Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.
4.3. Setzt uns der Auftraggeber nach unserem Verzug eine angemessene Nachfrist von mindestens 2 Wochen, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadenersatz anstatt der Leistung steht dem Auftraggeber nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf fahrlässiger er-heblicher Pflichtverletzung beruht. Im Falle unserer Fahrlässigkeit ist unsere Haftung stets auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt.
4.4. Die Haftungsbegrenzungen gemäß Absatz 4.3 gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Auftraggeber wegen des von uns zu vertretenden Verzuges geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung weggefallen ist. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.
4.5. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaige Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Bausache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
4.6. Der Auftragger ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich zu erklären, ob er wegen einer Lieferverzögerung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadenersatz verlangt oder auf der Lieferung besteht.
5. Maße, Gewichte, Normen und Vorschriften
5.1. Wir geben die Mengen und Maße in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen nach bestem Wissen an, sie sind jedoch nur annähernd. Sie sind jedoch keine Beschaffenheitsgarantien. Geringfügige Abweichungen, insbesondere technisch bedingte übliche Abweichungen, berechtigen den Besteller nicht zu Beanstandungen und Mängelansprüchen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
5.2. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, beachten wir für die von uns zu liefernden Gewerke die anerkannten Regeln der Technik und Vorschriften in Deutschland.
6. Abnahme und Gefahrenübergang
6.1. Wir tragen die Gefahr für das Gewerk bis zur Abnahme des Gewerkes.
6.2. Wird das Gewerk vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, von uns nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so haben wir Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten.
6.3. Auf Wunsch des Auftraggebers kann eine Bauleistungsversicherung abgeschlossen werden. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber, soweit nicht anders geregelt.
6.4. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf den Auftraggeber über. Die Baumaßnahme ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültige Endregulierung noch nicht erfolgt ist. Die Abnahme ist schriftlich zu protokollieren.
7. Mängelansprüche
7.1. Mängelansprüche einschließlich Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, wenn er unsere oder allgemein bekannte Sicherheits- und Verwendungs-vorschriften und Regelwerke sowie unsere Anwendungshinweise oder die anerkannten Regeln der Technik bei der Verwendung unserer Bauleistung nicht einhält und der Schaden hierauf zurückzuführen ist. Gleiches gilt bei Schäden oder Folgeschäden, die aufgrund eines unsachgemäßen Einsatzes oder der Vorgaben des Auftraggebers (insbesondere vorgesehener Verwendungszweck, Prüfverfahren, uns übergebene technische Ausführungs- und Liefervorgaben, Konstruktionsunterlagen, Auswahl des Werkstoffes), die der Auftraggeber zu vertreten hat, verursacht werden.
7.2. Mängelansprüche bestehen nicht, sofern nur unerhebliche Abweichungen von der Beschaffenheit oder nur eine unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit vorliegen, z.B. bei geringen Farbabweichungen. Technisch bedingte oder handelsübliche Toleranzen sind keine Mängel.
7.3. Alle unsere Spezifikationen sind nur Leistungsbeschreibungen und gelten nur annähernd. Sie sind keine Garantien, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist.
7.4. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzvornahme berechtigt.
7.5. Zahlungen des Auftraggebers bei Mängelrügen dürfen nur in einem Umfang, der in angemessenem Verhältnis zu den aufgetretenen Mängel steht, zurückbehalten werden. Diese Zahlungen dürfen auch nur unter den Voraussetzungen von § 3.4. Satz 2 dieser Bedingungen zurück behalten werden.
7.6. Rügt der Auftraggeber aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, zu unrecht das Vorliegen eines von uns zu vertretenden Mangels, so sind wir berechtigt, die uns entstandenen angemessenen Aufwendungen für die Mängelbeseitigung und/oder Feststellung dem Auftraggeber zu berechnen.
7.7. Die Gewährleistung für erbrachte Leistungen richtet sich nach § 13 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Bauleistungen, VOB Teil B. Diese Verjährungsfristen gelten auch für Mangelfolgeschäden, soweit diese nicht aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden..
7.8. Bevor der Auftraggeber weitere Ansprüche oder gesetzliche Rechte (Rücktritt, Minderung, Schadenersatz oder Aufwendungsersatz oder bei Werkverträgen Selbstvornahme) geltend machen kann, ist uns zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit wir keine anderslautende Garantie abgegeben haben. Schlägt die Nacherfüllung trotz zweimaligem Nacherfüllungsversuch fehl, ist diese unmöglich, dem Auftraggeberr unzumutbar oder verweigern wir die Nacherfüllung, so kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung herabsetzen (mindern). Für die Geltendmachung von Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüchen gilt § 7 dieser Bedingungen.
7.9. Wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
8. Schadensersatz
8.1. Die Geltendmachung von Schadensersatz und Aufwendungsersatz wegen Mängel der gelieferten Ware ist ausgeschlossen, soweit wir eine Nacherfüllung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht durchführen können. Die Geltendmachung von Schadensersatz für Mangelschäden setzt unser Verschulden voraus. Für Mangel-folgeschäden aufgrund der Lieferung von mangelbehafteter Ware haften wir nur, sofern der Schaden auf unserer wenigstens fahrlässigen erheblichen Pflichtverletzung beruht.
8.2. Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchen Rechtsgründen, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem und in Zusammenhang mit dem Schuldverhältnis, aus Verschulden vor oder bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen.
8.3. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche gemäß §§ 1,4 Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, für Verletzungen des Lebens, oder bei Körper- und Gesundheitsschäden, wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Beschaffenheit (Beschaffen-heitsgarantie) oder bei fahrlässiger Verletzung wesentlicher Pflichten. In keinem Fall haften wir über die gesetzlichen Ansprüche hinaus. Im Falle unserer Fahrlässigkeit ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren und typischen Schaden begrenzt..
8.4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung unserer Erfüllungsgehilfen, Angestellten und Vertreter.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor. Bei vertrags-widrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug trotz angemessener Nachfrist, sind wir berechtigt, die gelieferte Sache zurückzunehmen. Dies gilt nicht, soweit der Auftraggeber bereits ein Insolvenzverfahren beantragt hat oder ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, aufgrund dessen eine sofortige Rücknahme der gelieferten Gegenstände durch uns nicht gestattet ist. Nach Rücknahme der gelieferten Sache sind wir zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Die Verwertungsregelungen der InsO (Insolvenzordnung) bleiben unberührt.
9.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Auftraggeber dies auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
9.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Auftraggeber haftet uns für die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer etwa notwendigen Klage gem. § 771 ZPO (Drittwiderspruchsklage), sofern wir diese Kosten nicht von dem Beklagten (Dritten) erlangen können.
9.4. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der gelieferte Gegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.
Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Wir sind jedoch befugt, die Forderung selbst einzuziehen, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nicht mehr nachkommt, in Zahlungsverzug gerät oder einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz-verfahrens gestellt hat oder gestellt wurde oder Zahlungseinstellung vorliegt. In diesen Fällen können wir verlangen, dass der Besteller unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen herausgibt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Eine Einziehung der Forderung durch uns ist jedoch nicht möglich, sofern dem die Insolvenzordnung entgegensteht.
9.5. Wird der gelieferte Gegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Gegenstände.
9.6. Wird der gelieferte Gegenstand mit uns nicht gehörenden Sachen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Sache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene Eigentum oder Miteigentum für uns.
9.7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers auch insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
9.8. Befindet sich der gelieferte Gegenstand außerhalb Deutschlands, so gilt anstelle Ziff. 9.1 bis 9.7 Folgendes: Wurde der Liefergegenstand vor Zahlung aller vom Auftraggeber aus dem Vertrag geschuldeten Beträge geliefert, so bleibt er bis zur vollständigen Zahlung unser Eigentum, soweit das nach dem Recht, in dessen Bereich sich der Liefergegenstand befindet, zulässig ist. Lässt dieses den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es uns aber, sich andere Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so können wir alle Rechte dieser Art ausüben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei unseren Maßnahmen mitzuwirken, die wir zum Schutz unseres Eigentumsrechtes oder des an dessen Stelle tretenden Rechtes am Liefergegenstand treffen werden.
10. Schutzrechte
10.1. Erfolgen Bauausführungen nach Plänen, Zeichnungen, statischen Berechnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, stellt uns der Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen dieser Dritten frei. Gleiches gilt für vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Unterlagen.
10.2. Die von uns angefertigten Skizzen, Entwürfe, Zeichnungen etc. bleiben unser Eigentum und in unserem ausschließlichen Nutzungsrecht, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Auf Verlangen sind sie uns zurückzugeben und Kopien zu vernichten. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht insoweit nicht.
10.3. Bei Verletzungen der Rechte Dritter, die durch den Auftraggeber verursacht werden, hat uns dieser von allen hierauf beruhenden Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizuhalten.
11. Vertraulichkeit
11.1. Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (hierzu zählen auch Kalkulationen, Zeichnungen und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und gegenüber Dritten geheim halten. Dies gilt insbesondere, wenn die andere Vertragspartei sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat.
12. Gerichtsstand – Erfüllungsort
12.1. Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, ist Gerichtsstand unser Sitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an dem Gericht seines Sitzes zu verklagen.
12.2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort für unsere Leistungen der Ort der Baumaßnahme. Für Zahlungsverpflichtungen ist Erfüllungsort unser Sitz.
13. Anwendbares Recht, Salvatorische Klausel
13.1. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien richten sich ausschließlich nach deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens (UNCITRAL/CISG).
13.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder dieser Allgemeinen Bedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt.
Stand Februar 2017